Altholzrecycling und Altholzsortierung

Mit der Novelle der RecyclingholzV, BGBl. II Nr. 178/2018, wurde für Altholz das Recyclinggebot sowie eine Verpflichtung zur Durchführung der Quellensortierung festgeschrieben.

Dementsprechend ist gemäß § 4 Abs. 1 RecyclingholzV Altholz nachweislich einem Recycling zuzuführen. Zudem ist gemäß § 4 Abs. 2 nachweislich – sofern direkt am Anfallsort keine Quellensortierung durchgeführt werden kann – eine Aussortierung der in diesem Absatz angeführten Abfallfraktionen vor einer eventuellen Zerkleinerung sicherzustellen.

Eine Prozessbeschreibung für den Umgang mit den drei Fraktionen „Altholz stofflich“, „Altholz thermisch“ und „Altholz gemischt“ beginnend mit der Eingangskontrolle, der Abladung und Überprüfung der richtigen Zuordnung im Rahmen der Anlieferung, über die Vorgangsweise bei Fehldeklarationen bis hin zur Verladung bzw. zum Weitertransport muss im Betrieb aufliegen.
Sofern am Anfallsort keine Quellensortierung stattgefunden hat, ist beim „Altholz gemischt“ nachweislich eine Nachsortierung durchzuführen. Dafür muss die Berechtigung und Genehmigung zur Durchführung einer Sortierung vorliegen sowie eine Prozessbeschreibung für die Durchführung dieser Nachsortierung im Betrieb aufliegen. Es muss plausibel und nachvollziehbar sein, dass die vorliegende Anlage (beispielsweise ein Bagger oder Radlader zur Sortierung bzw. Bewegung und Transport des Altholzes, verschiedene Lagerbereiche bzw. Lagerboxen) für die Durchführung einer Nachsortierung geeignet ist. Ebenso ist geschultes Sortierpersonal (Kenntnis des ÖWAV-Arbeitsbehelfs 60 „Leitfaden zur Altholzsortierung“) erforderlich.